Das Landgericht Köln entschied, dass ein Tandem-Fallschirmspringer, der sich bei der Landung schwer verletzt hat, Schmerzensgeld und Schadensersatz erhält (Az. 3 O 176/19).
Im Streitfall kam es bei einem Tandem-Fallschirmsprung wetterbedingt zu einer heftigen Landung, wodurch sich der Kläger schwer verletzte. Der Kläger zog sich einen Wirbelkörperbruch (BWK 12) mit einer Rückenmarkskontusion (Rückenmarksprellung) zu und leidet seitdem unter starken Schmerzen, besonders bei Belastung. Der Kläger forderte von der Anbieterin der Tandem-Sprünge u. a. Schmerzensgeld.
Das Landgericht Köln entschied zu seinen Gunsten. Dem Kläger stehen ein Schmerzensgeld i. H. von 20.000 Euro, materieller Schaden i. H. von 6.838,45 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Flugunfall haftet. Ein Anspruch ergebe sich aus der verschuldensunabhängigen Haftung des § 45 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bei einem Vertrag über einen Tandem-Fallschirmsprung handele es sich um einen Luftbeförderungsvertrag. Ein solcher Vertrag liege auch dann vor, wenn es den Flugzeuginsassen nur darum geht, in den Luftraum zu gelangen, um die durch das Flugzeug erreichte Höhe zu nutzen. Bei der Landung habe sich der Kläger schwer verletzt. Der vertragliche Schutz des Passagiers umfasse dabei auch das Aussteigen, auch mit Fallschirm, jedenfalls solange sich der Fluggast noch in der Obhut des Tandem-Piloten befinde.
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